Frankfurt/Main (dpa). Ein Patient hat grundsätzlich Anspruch auf Einsichtnahme und Herausgabe der Protokolle seiner psychotherapeutischen Behandlung. Das berichtet die »Monatsschrift für Deutsches Recht« in ihrer aktuellen Ausgabe und beruft sich auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt. Von dieser Pflicht sind nur die Notizen ausgenommen, die rein subjektive Eindrücke des Therapeuten wiedergeben, betonte die Kammer. AZ 2-24 S 127/06