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Nebenjob generell erlaubt

Zulässig: ADAC-Angestellte führt Schuhgeschäft


Von Hubertus Hartmann
Paderborn (WB). Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten nicht grundsätzlich jede Nebentätigkeit verbieten. Das stellte das Arbeitsgericht Paderborn fest und erklärte die fristlose Kündigung einer ADAC-Angestellten für unwirksam.
Der Automobilclub hatte nach drei Jahren zufällig erfahren, dass die Sachbearbeiterin nebenbei ein eigenes Schuhgeschäft führt. Unter Verweis auf den Arbeitsvertrag kündigte der Arbeitgeber fristlos. In dem Vertrag heißt es: »Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, seine volle Arbeitskraft in den Dienst des Arbeitgebers zu stellen. Nebentätigkeiten jeglicher Art - auch ehrenamtliche - dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers übernommen werden«.
Die Wirksamkeit dieser Klausel zweifelte der Paderborner Arbeitsrechtler Prof. Dr. Friedrich Meyer in seiner Kündigungsschutzklage an und bekam Recht. Die Ausübung einer Nebentätigkeit außerhalb der Arbeitszeit sei grundsätzlich erlaubt, befand das Arbeitsgericht Paderborn. Eine Vertragsklausel, die dem Arbeitnehmer jede nicht genehmigte Nebentätigkeit generell verbiete, verstoße gegen das Recht auf Berufsfreiheit.
Ein Arbeitnehmer dürfe dem Arbeitgeber nur keine unerlaubte Konkurrenz machen. Nebenjobs während der Arbeitszeit sind ebenfalls tabu. Verboten seien auch Nebentätigkeiten, die »mit dem öffentlichen Ansehen des Arbeitgebers nicht zu vereinbaren sind«.
Da ein Schuhgeschäft aber nichts Ehrenrühriges ist, muss der ADAC die Mitarbeiterin weiter beschäftigen.
Az.: 2 Ca 142/06

Artikel vom 25.04.2007