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OLG: Bei 26 Grad ist Schluss

Richter legen Höchsttemperatur für Gewerberaum fest

Von Hubertus Hartmann
Bad Salzuflen (WB). Wenn die Klimaforscher Recht behalten und der Sommer 2007 hält, was der April verspricht, dürfte dieses Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm große Beachtung finden.

Die Richter haben entschieden, dass Vermieter gewerblich genutzter Gebäude notfalls Klimaanlagen einbauen müssen, wenn die Raumtemperaturen durch Sonneneinstrahlung 26 Grad überschreiten. »Aus meiner Sicht ist das Urteil von grundlegender Bedeutung«, meint der Lemgoer Rechtsanwalt Andreas Oberbracht.
Er vertrat den Betreiber einer Spielhalle in Bad Salzuflen. In dem Flachdach-Gebäude mit großflächig verglaster Südwest-Fassade wird die 30-Grad-Marke im Sommer schnell überschritten, Angestellte und Gäste sind schweißgebadet. Trotzdem weigerte sich der Besitzer des Hauses vehement, eine Klimaanlage einbauen zu lassen.
Nach Auffassung des 30. Zivilsenats handelt es sich jedoch um einen versteckten Mietmangel, wenn sich Gebäude derart aufheizen. Nach der Arbeitsstättenverordnung müssten in Arbeitsräumen während der Arbeitszeit »gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen herrschen«. Danach dürfe bei einer Außentemperatur von maximal 32 Grad Celsius die Innentemperatur regelmäßig 26 Grad nicht übersteigen. Wenn es draußen wärmer als 32 Grad sei, müsse der Vermieter dafür sorgen, dass die Temperatur mindestens sechs Grad unter der Außentemperatur liege. Das gelte für Büro- und Geschäftsräume.
Demzufolge habe der Kläger »einen Anspruch auf Schaffung der baulichen Voraussetzungen«, damit die »bezeichneten Raumtemperaturen erzielt werden können«, stellt das OLG fest. Nur beim Abschluss neuer Mietverträge können Immobilienbesitzer eine Klimatisierung der Räume ausdrücklich ausschließen.
Hamm hat eine Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Der Besitzer des Spielhallengebäudes in Bad Salzuflen legte allerdings Nichtszulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein.
OLG Hamm, Az.: 30 U 131/06

Artikel vom 18.04.2007