Düsseldorf (dpa). Wenn sich ein Mitarbeiter über die »Scheiß Stasi-Mentalität« in seinem Unternehmen beschwert, rechtfertigt dies noch keine fristlose Kündigung. Das hat das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf entschieden. Der als jähzornig bekannte Mitarbeiter in der Oberhausener Filiale eines sächsischen Unternehmens hatte diese Bemerkung gemacht, als eine Falschbuchung aufgefallen war. Az.: 10 Sa 1321/06