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In der Karwoche gelten
Veranstaltungsverbote

Ordnungsamt weist auf Bestimmungen hin


Bielefeld (WB). Das Bielefelder Ordnungsamt weist noch einmal ausdrücklich auf den besonderen Schutz der Feiertage in der Karwoche hin. Gesetzlich sind in dieser Zeit bestimmte Veranstaltungen verboten.
l Am Gründonnerstag, 5. April, ist öffentlicher Tanz nach 18 Uhr nicht erlaubt.
l Für Karfreitag, 6. April, gelten drei zeitliche Schutzzonen, die teilweise über Mitternacht hinaus Bestand haben:
l Von Karfreitag, 0 Uhr, bis Ostersamstag, 3 Uhr, sind Großmärkte nicht gestattet.
l Am Karfreitag sowie am Ostersamstag bis 6 Uhr sind folgende Aktivitäten untersagt: der Betrieb von Spielhallen und ähnlicher Unternehmen, die gewerbliche Annahmen von Wetten, Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Zirkusvorstellungen, Volksfeste und sportliche Veranstaltungen. Verboten sind auch musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz.
l Weiterhin sind alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen unzulässig. Schließlich dürfen Filme nur vorgeführt werden, wenn sie vom Kultusminister oder den von ihm bestimmten Stellen als dafür geeignet anerkannt sind.
l Während der Hauptzeit des Gottesdienstes zwischen 6 und 11 Uhr sind am Karfreitag Theater und musikalische Aufführungen, außerdem Filmvorführungen, Vorträge und sonstige Veranstaltungen jeglicher Art verboten, selbst dann, wenn sie ernsten Charakters sind.

Artikel vom 04.04.2007