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Dauerwerbetafel
nicht erwünscht

Kauffrau im Visier vom Ordnungsamt

Bielefeld (uko). Werbeflächen auf öffentlichem Grund unterliegen der Genehmigung. Dafür sind im Normalfall Plakatwände vorhanden. Nicht erlaubt ist dagegen das Aufstellen eines Pkw-Anhängers zu Reklamezwecken. Eine Kauffrau aus Bielefeld, die gegen dieses Gebot verstoßen hatte, soll deshalb jetzt ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro bezahlen.

Das städtische Ordnungsamt hatte in diesem Fall einen Verstoß gegen das Straßen- und Wegerecht NRW festgestellt. Denn der geschlossene Anhänger der Kauffrau war monatelang auf dem Parkplatz unterhalb des Zentrums für interdisziplinäre Forschung (ZiF) am Wellensiek abgestellt und nach Ansicht des Amtes nie bewegt worden. Das Gefährt, das an den Seiten mit Reklameaufdrucken versehen sei, stehe dort lediglich aus Werbegründen, hieß es von der Behörde. Das Abstellen selbst sei nicht widerrechtlich, das dauerhafte Parken des Anhängers allerdings schon.
Gegen den Bußgeldbescheid in Sachen rollender Reklameträger legte die betroffene Firmeninhaberin Katja S. (Name geändert) jedoch Einspruch ein. Der Anhänger diene ihrer Firma, die Druckerzeugnisse produziert, gleichwohl als Transportmittel, sagte die Frau in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Bielefeld. Sie lasse mit dem Anhänger Waren ausfahren.
Amtsrichter Eckhard Krämer stand dieser Aussage jedoch skeptisch gegenüber. Wer Waren dieser Art transportiere, »der wirft die Sachen hinten in seinen Opel Astra Caravan hinein«, zitierte der Jurist aus seiner Lebenserfahrung. Dafür einen Anhänger zu benutzen, das sei viel zu umständlich. Im übrigen sei dieser Anhänger doch auch sehr weit vom Betrieb der Betroffenen abgestellt worden.
Ein Vertreter des Ordnungsamtes belegte zudem akribisch, der Anhänger habe am Wellensiek am 12. Dezember 2006, am 10. Januar 2007 und »heute morgen« dort gestanden. Dadurch sei zweifellos eine »Sondernutzung« einer öffentlichen Fläche gegeben. Der schlagende Beweis des städtischen Beamten: Der Anhänger sei nie bewegt worden, das habe allein »die Ventilstellung der Reifen« ergeben.
Obendrein sei derselbe Kfz-Anhänger schon im Jahr 2003 auf dem Parkplatz aufgefallen. Damals sei das Gefährt mit einem anderen Kennzeichen versehen gewesen und habe mit dem damaligen Signet der Firma geworben. Nach der Einleitung eines Bußgeldverfahrens, das später eingestellt worden sei, sei das Fahrzeug verschwunden.
Die Kauffrau blieb indes vor Richter Krämer bei ihrer Darstellung. Der Anhänger diene dem Transport von Waren. Dafür gebe es auch Zeugen. Diese sollen nun in einem Fortsetzungstermin vor dem Amtsgericht aussagen.

Artikel vom 02.04.2007