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»Zuspitzung zulässig«

Presserechtler zu den Mohnhaupt-Berichten

Auf Bewährung entlassen: Brigitte Mohnhaupt.
Karlsruhe (dpa). In Berichten über ehemalige RAF-Terroristen sind nach Ansicht des Bonner Presserechtlers Gernot Lehr auch zugespitzte Formulierungen zulässig. Die Berichterstattung der »Bild«-Zeitung, in der die soeben entlassene Brigitte Mohnhaupt als »Mörderin« und »schlimmste Terroristin« bezeichnet worden ist, hält Lehr zwar für heikel, aber für wahrscheinlich zulässig. In jedem Fall seien Berichte erlaubt, in denen Mohnhaupt als verurteilte Straftäterin dargestellt werde.
Nach den Worten des Juristen räumt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Resozialisierung von Straftätern einen hohen Stellenwert ein. Deshalb seien sie grundsätzlich davor geschützt, lebenslang an den Pranger gestellt zu werden. »Bei der RAF geht es allerdings um ein zeitgeschichtliches Ereignis, das die Bundesrepublik geprägt hat.« Deswegen dürfe natürlich über ihre Entlassung berichtet werden. Die Verbreitung aktueller Fotos hält Lehr dagegen für unzulässig. Seite 4: Leitartikel

Artikel vom 31.03.2007