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Stadt Bielefeld
Der Oberbürgermeister
Bekanntmachung
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
vom 30.03.2007
Aufgrund des § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW.S. 516) hat der Rat der Stadt Bielefeld in seiner Sitzung am 29.03.2007 für das Gebiet der Stadt Bielefeld folgende Ordnungsbehördliche Verordnung beschlossen:
§ 1
Entsprechend § 6 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein
1. im Stadtbezirk Bielefeld-Heepen am 22. April 2007
2. im Stadtbezirk Bielefeld-Jöllenbeck am 03.Juni 2007
3. im Stadtbezirk Bielefeld-Mitte am 1. April 2007
4. im Stadtbezirk Bielefeld-Schildesche am 23. September 2007
5. im Stadtbezirk Bielefeld-Sennestadt am 10. Juni 2007
6.
im Stadtbezirk Bielefeld-Stieghorst am 1. April 2007, 21.Oktober 2007 und 28. Oktober 2007
§ 2
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer im Rahmen des § 1 dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung Verkaufsstellen außerhalb der dort getroffenen Regelung offen hält.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 3
(1)
Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in den Bielefelder Tageszeitungen »Neue Westfälische« und »Westfalen-Blatt« in Kraft. Sie tritt am 31.12.2007 außer Kraft.
Stadt Bielefeld als örtliche Ordnungsbehörde
Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b)
die Ordnungsbehördliche Verordnung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c)
der Oberbürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden sind, die den Mangel ergeben.
Bielefeld, den 30.03.2007
gez. David
Oberbürgermeister

Artikel vom 31.03.2007