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Keine Kontrolle der Strompreise


Karlsruhe (dpa). Die Chancen der Verbraucher, Strompreise gerichtlich überprüfen zu lassen, sind gesunken. Laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) scheidet die richterliche Kontrolle der Angemessenheit von Tarifen in der Regel aus, weil Energiekonzerne im Strommarkt keine Monopolstellung mehr haben und Kunden zu anderen Anbietern wechseln können. Offen bleibt die Frage, ob einseitige Tarifanhebungen während eines laufenden Vertrags gerichtlich nachprüfbar sind. Darüber hatte der BGH nicht zu entscheiden. Frage ist, ob Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Stromtarife anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift, die der BGH auf Wasserversorgung und Fernwärme angewandt hat, ist die einseitige Preisfestsetzung gerichtlich überprüfbar.

Artikel vom 29.03.2007