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Übernahmeangebot

Hält ein Unternehmen mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an einer Zielgesellschaft, so spricht man von »Kontrolle«. Geregelt ist dies im Paragraf 29 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), das seit Anfang 2002 gilt. Danach muss ein Unternehmen, das »die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt, innerhalb von vier Wochen É« ein Übernahmeangebot vorlegen (Paragraf 35).
Das Gesetz schreibt auch eine »angemessene Gegenleistung« vor, die den übrigen Aktionären für deren Anteil anzubieten ist. Im einzelnen sind die Vorschriften dazu kompliziert. Grundsätzlich ist »der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft und Erwerbe von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter, mit ihm gemeinsam handelnder Personen oder deren Tochterunternehmen zu berücksichtigen« (Paragraf 31). Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestpreis beträgt im aktuellen Fall nach Porsche-Angaben voraussichtlich 100,92 Euro für VW-Stammaktien - obwohl der Kurs der VW-Aktie mittlerweile deutlich höher liegt.

Artikel vom 26.03.2007