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Mehr Rechte beim Vererben

Neues Gesetz soll Schenkung sichern - Pflichtteil weiter eingeschränkt

Berlin (dpa). Der letzte Wille in einem Testament soll künftig noch stärkeres Gewicht erhalten und »unwürdige Erben« sollen eher leer ausgehen. Auch die Pflege soll künftig bei Erbschaften angerechnet werden.

Das sind Kernpunkte einer Reform des Erbrechts, die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) am Freitag vorgestellt hat. Nach dem Gesetzentwurf sollen auch Angehörige besser gestellt werden, die einen Verwandten vor seinem Tod lange Zeit gepflegt haben. Geplant ist weiterhin, Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten rechtlich besser zu schützen.
Zypries will mit dem Gesetzentwurf, der bis zum Jahresende verabschiedet werden soll, vor allem Änderungen im so genannten Pflichtteilrecht vornehmen. Dieses gewährt Angehörigen auch dann einen Erbanspruch, wenn der Erblasser sie durch Testament oder Erbvertrag eigentlich nicht als Erben vorgesehen hat. Der Pflichtteil liegt in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Beispiel: Stirbt ein verheirateter Ehemann mit einem Sohn, beträgt der Pflichtteilanspruch des Sohns ein Viertel des Nachlasses.
Bislang war eine Pflichtteilentziehung durch ein Testament nur dann möglich, wenn der Berechtigte dem Erblasser »nach dem Leben getrachtet« oder ihn schwer misshandelt hat. Künftig soll für eine Enterbung schon eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung ausreichen, »wenn es für den Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen« - etwa in Fällen, in denen der Erblasser beraubt oder fortgesetzt betrogen wurde.
Große praktische Bedeutung dürfte die geplante neue Besserstellung von Schenkungen haben. Oft verschenken Personen schon zu Lebzeiten größere Vermögenswerte etwa an Nachbarn, die sich um sie im Alter gekümmert haben. Über diese Schenkungen schwebte bislang der so genannte Pflichtteilergänzungsanspruch. Bis zu zehn Jahren konnte der Pflichtteilberechtigte verlangen, dass das verschenkte Vermögen in den Nachlass kommt. Er wurde dann so gestellt, als ob es die Schenkung nicht gegeben hätte und konnte denjenigen Geldbetrag verlangen, der dem vollem Pflichtteil entsprochen hätte.
Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Pflichtteilberechnung schrittweise immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall würde voll in die Berechnung des Nachlasses einbezogen, zwei Jahre davor jedoch nur noch zu neun Zehnteln und in jedem weiteren Jahr um je ein Zehntel weniger.
Zypries will die Pflege von Angehörigen im Erbrecht besser honorieren. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit pflegt. Künftig soll der Erbe auch dann einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten, wenn er nicht auf berufliches Einkommen verzichtet. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.
Seite 4: Kommentar

Artikel vom 17.03.2007