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Bezirksregierung Detmold Bielefeld, den 7. 3. 2007
Dez. 69 - Ländl. Entwicklung, Bodenordnung
Dienstort Bielefeld
Flurbereinigung Vinnen II
69 B - 22 96 1 - H. Nr. 6
4. Änderungsbeschluss
Die Bezirksregierung Detmold hat als Flurbereinigungsbehörde beschlossen:
1.
Das durch den Flurbereinigungsbeschluss des Landesamtes für Agrarordnung in Münster vom 6. 12. 1988 - Az.: I/3-22 88 4-239/88 - und durch die Änderungsbeschlüsse v. 15. 11. 1991, 22. 6. 1992, 3. 2. 1994, den Teilungsbeschluss v. 29. 8. 1996, dem 1. Änderungsbeschluss v. 1. 7. 1997, dem 2. Änderungsbeschluss v. 05.03.2002, dem 3. Änderungsbeschluss v. 22. 11. 2006 festgestellte und geänderte Flurbereinigungsgebiet wird gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. 3. 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. 8. 2005 (BGBl. I S. 2354), wie folgt geändert:
Zum Flurbereinigungsgebiet werden die nachfolgend aufgeführten Grundstücke zugezogen und insoweit die Flurbereinigung angeordnet:
Regierungsbezirk Detmold
Kreis Herford
Stadt Herford
Gemarkung Elverdissen
Flur 4, Flurstücke: 529, 539, 540, 545, 571
Stadt Bielefeld
Gemarkung Altenhagen
Flur 5, Flurstück 1311
Aus dem Flurbereinigungsgebiet werden die nachfolgend aufge-führten Grundstücke ausgeschlossen:
Regierungsbezirk Detmold
Stadt Bielefeld
Gemarkung Altenhagen
Flur 4, Flurstücke: 728, 729, 792, 793
Flur 5, Flurstücke: 1367 - 1377
2.
Das geänderte Flurbereinigungsgebiet Vinnen II ist auf der eigens für diesen Beschluss gefertigten Gebietskarte dargestellt und hat nunmehr eine Größe von rd. 48 ha.
3.
Der Änderungsbeschluss mit Gründen und Gebietskarte wird öffentlich bekannt gegeben und dem Kreis Herford, der Stadt Bielefeld, und den Grundstückseigentümern der durch diesen Beschluss betroffenen Grundstücke zugesandt.
4.
Die Eigentümer der zugezogenen Grundstücke werden Teilnehmer der durch den Teilungsbeschluss vom 29.08.1996 gebildeten Teilnehmer-gemeinschaft der Flurbereinigung Vinnen II.
5.
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Zustellung dieses Beschlusses bei der Bezirksregierung Detmold, Dezernat 69 anzumelden.
Zu diesen Rechten gehören zum Beispiel nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie per-sönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird der Anmeldende nicht beteiligt.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.
Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 1 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Bezirksregierung Detmold, Dezernat 69, Dienstgebäude, August-Bebel-Straße 75-77, 33602 Bielefeld schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Im Auftrag
gez. Both

Artikel vom 13.03.2007