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Geld vom Bordell
wieder eingeklagt

Vergleich vor Landgericht: Bar zahlt

Bielefeld (uko). Weil bei ihm eine Geschäftsunfähigkeit nachträglich nicht auszuschließen ist, hat das Landgericht einem 43-jährigen Mann 2000 Euro zugesprochen. Der Mann hatte in einem Rotlichtbetrieb diverse Leistungen in Anspruch genommen.

Seit dem 1. Dezember 2005 steht Johannes W. (Name geändert) unter Betreuung. Davon ausgeschlossen waren indes die finanziellen Angelegenheiten des Mannes. Im Januar und April des Jahres 2005 hatte der Bielefelder jedoch eine Bar mit Bordellbetrieb in Bünde aufgesucht. Dort hatte er diverse Leistungen in Anspruch genommen, unter anderem hatte Johannes W. »Sekt und Champagner« konsumiert, wie Richter Kornol als Einzelrichter der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld am Mittwoch erläuterte.
Dabei war es an fünf Tagen zu insgesamt 26 Abbuchungen vom Konto des Mannes gekommen. Unzweifelhaft war dafür die EC-karte des Barbesuchers benutzt worden. Abgebucht worden waren dadurch 6610 Euro.
Mit seiner Klage auf Schadensersatz reklamierte Johannes W. nun, er sei seinerzeit gar nicht geschäftsfähig gewesen, dafür allein spreche ein entsprechendes Betreuungsprotokoll. Im übrigen sei er damals auch alkoholisiert gewesen und habe folglich keine Erinnerung an die Zahlungsmodalitäten. Eine der Damen müsse ihm wohl die EC-Karte entnommen haben, dann seien die Buchungen vorgenommen worden.
Abgesehen von der Anweisungsproblematik, für die auch die Verantwortung des Geldinstitutes in Frage komme, stellte das Landgericht in der Verhandlung vor allem auf die Problematik der Geschäftsfähigkeit ab. Notfalls, so Richter Kornol, müsse ein Gutachten die Frage klären, ob Johannes W. seinerzeit in vollem Umfang, teilweise oder gar nicht zu Geschäften fähig gewesen sei. Aufgrund von Zeugenaussagen spreche einiges dafür, dass der Mann sich »an mehr erinnert als er will«, sagte der Richter.
Allerdings sei das Ergebnis einer sachverständigen Untersuchung nicht zu prognostizieren. Es würden zudem erhebliche Kosten produziert.
Angesichts des ungewissen Ausgangs einigten sich daraufhin beide Parteien auf einen Vergleich. Johannes W. erhält 2000 Euro seines im Bordell gezahlten Geldes zurück. Die Kosten des Verfahrens muss er anteilig mit 70 Prozent zahlen. Az. 5 O 484/06

Artikel vom 08.03.2007