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Kein Verstoß gegen
das Bankgeheimnis


Karlsruhe (dpa). Bankkunden müssen einen Verkauf ihrer Darlehen an so genannte Verwertungsgesellschaften hinnehmen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) verstößt eine Abtretung solcher Forderungen durch die Bank weder gegen das Bundesdatenschutzgesetz noch gegen das Bankgeheimnis. Gerade für kleine Kreditinstitute, denen in Sachen Forderungseintreibung das Know-how fehle, sei die Enschaltung von Verwertungsgesellschaften notwendig, hieß es. AZ: XI ZR 195/05

Artikel vom 28.02.2007