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Freibeträge anpassen

Wird die Erbschaftssteuer-»Reform« teurer?

Immobilien sollen im Erbfall steuerlich mit anderem Nachlass gleichgestellt werden.

Zu den Reformplänen für die Erbschaftssteuer:
Eigentlich müsste man das Wort »Reform« schon in der Schlagzeile in Gänsefüßchen gesetzt haben. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes soll einfach so umgesetzt werden, dass es zu einem höheren Gesamtaufkommen an der betroffenen Steuerart kommt? Das ist nicht hinnehmbar. Schließlich sind die zu vererbenden Werte durch das Wirken der Erblasser (oder Schenker) aus bereits versteuerten Einnahmen entstanden!
Sicherlich ist gegen eine Vereinheitlichung der Steuer als »Nachlaßsteuer« ohne Ausnahmetatbestände nichts einzuwenden. Ein solches Vorgehen liegt im Sinne einer Reform nach Prof. Paul Kirchhof. Wenn aber, wie vom Gericht gefordert, Immobilien und Bargeld beziehungsweise Wertpapiere gleich bewertet werden, ist eine Anpassung der Freibeträge zumindest für die Kinder und Ehepartner unbedingt geboten. Wenn Ehefrau, Sohn, Tochter, Enkel eine Immobilie erben und kein eigenes Vermögen haben, sollen dann angesichts der leeren Rentenkassen etwa ein paar Fenster des geerbten Hauses verkauft werden, um die Forderung des Finanzamtes aus Nachlaßsteuer zu erfüllen? Eine absurde Vorstellung! REINHARD ROESER37671 Höxter

Artikel vom 09.03.2007