26.02.2007
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Feststellung des Jahresabschlusses
- Zuführung zur Gewinnrücklage Städtische Kliniken Bielefeld gem. GmbH in Höhe von E 110.578,71.
Der Gesellschafter erteilt dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2005 Entlastung.
Jahresabschluss und Lagebericht liegen in der Zeit vom 26. Februar 2007 bis 13. März 2007 im Verwaltungsgebäude Klinikum Rosenhöhe, 33647 Bielefeld, An der Rosenhöhe 27, Zimmer 5.09, zur Einsichtnahme aus.
Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses
»Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung sowie Anhang - der Städtische Kliniken Bielefeld gem. GmbH, Bielefeld, der zugleich der Jahresabschluss der Städtische Kliniken Bielefeld nach KHG ist, unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Krankenhausträgergesellschaft, der zugleich die Lage der Kliniken darstellt, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 geprüft. Durch § 34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW durch die gesetzlichen Vertreter.
Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Krankenhausträgergesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, über den Lagebericht sowie über den erweiterten Prüfungsgegenstand abzugeben.
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Kliniken und der Krankenhausträgergesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kliniken und der Krankenhausträgergesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Kliniken und der Krankenhausträgergesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat zu keinen Einwendungen geführt.
Ohne diese Beurteilung einzuschränken, weisen wir darauf hin, dass bei der Gesellschaft ungeachtet der eingetretenen Verbesserungen in der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage weiterhin ein Konsolidierungs- und Sanierungsbedarf besteht und zur dauerhaften Bestandssicherung der Gesellschaft auskömmliche Ertragslagen in den kommenden Geschäftsjahren erforderlich sind.«
Bielefeld, den 15.02.2007
Artikel vom 26.02.2007