23.02.2007 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

Krankenkassen dürfen
keinen Gentest verlangen

Landgericht gab Klage gegen private Versicherung statt

Bielefeld (uko). Krankenversicherungen dürfen von Patienten keinen Gentest verlangen. Daher ist auch der Rücktritt einer Assekuranz von einem Versicherungsvertrag wegen eines Gendefekts rechtsunwirksam. Das Landgericht Bielefeld hat daher jetzt der Klage eines Versicherten gegen eine private Krankenversicherung stattgegeben.

Der Fall betraf eigentlich die Ehefrau des Bielefelders Frank S. (alle Namen geändert), die laut Vertrag ab dem 23. Februar 2004 mitversichert war. Dafür hatte die Frau die für Krankenversicherungen üblichen Angaben machen müssen: Die Fragen nach Vorerkrankungen mussten ebenso beantwortet werden wie Besuche bei Ärzten und Heilpraktikern angegeben werden.
Verschwiegen hatte Sabine S., dass sie unter einem seltenen, aber recht harmlosen Gendefekt leidet: »Thalassämia Minor« umschreibt eine in Südeuropa häufig anzutreffende Form einer Stoffwechselerkrankung, die mit Müdigkeit einhergeht. Sabine S. hatte Jahre vor Eintritt in die Krankenversicherung dagegen eine Therapie mit Eisenpräparaten bekommen.
Die Privat-Assekuranz nahm diesen Umstand zum Vorwand, im Juli 2004 von dem Versicherungsabschluss zurückzutreten, nachdem zunächst noch ein erhöhter Beitrag zur Krankenkasse geltend gemacht worden war.
Der Bielefelder reichte gegen diese Maßnahme Klage zum Landgericht ein und bekam nun Recht. Eine Einzelrichterin der 25. Zivilkammer entschied, dass die Krankenkasse nicht habe von dem Vertrag zurücktreten dürfen. So sei in den Kalkulationen der Krankenversicherungen Gendefekte nicht enthalten, also habe schon ein Beitrag deshalb nicht erhöht werden dürfen. Überhaupt rechtsunwirksam, so urteilte das Landgericht, sei es nach einem Gendefekt überhaupt zu forschen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. hat sich nämlich eine Selbstverpflichtung auferlegt, wonach bis zum Jahr 2011 von einem Patienten ein Gentest nicht verlangt werden darf, erklärte jetzt Guiskard Eisenberg, Pressedezernent des Bielefelder Landgerichts. Grundsätzlich habe die Frau den seinerzeitigen Arztbesuch offenbaren müssen. Doch müsse die Behandlung der Patientin auch noch präsent sein. - Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig Az. 26 O 105/06

Artikel vom 23.02.2007