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Stadt BielefeldBekanntmachung
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 16. 11. 2006 den Bebauungsplan Nr. III/M 8 »Fischerheide« Teilfläche A für das Gebiet Sandbrink, südliche Grenze des Flurstückes 1725, Verlängerung der westlichen Grenze des Flurstückes 161 um 28 m nach Norden, gedachte Linie im Abstand von 28 m östlich von der westlichen Grenze des Flurstückes 161, gedachte Linie im Abstand von 56 m östlich von der westlichen Grenze des Flurstückes 135, Stadtbahn und Heidenheimer Straße - Stadtbezirk Heepen - als Satzung und die 134. Änderung des Flächennutzungsplanes »Milse Sandbrink« abschließend beschlossen.

In dem vorstehenden Planausschnitt sind der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit durchgehenden Linien und der Bereich der Flächennutzungsplan-Änderung mit gestrichelten Linien gekennzeichnet. Für die genauen Grenzen sind die Grenzeintragungen in den Plänen des Bauamtes verbindlich.
Die 134. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde gemäß § 6 Baugesetz-
buch (BauGB) von der Bezirksregierung Detmold mit folgender Verfügung genehmigt:
Detmold, 8. 1. 2007
Az. 35.21.10-1/B. 324
Bezirksregierung DetmoldGenehmigung der 134. Änderung des Flächennutzungsplanes »Milse Sandbrink« der Stadt Bielefeld
Bericht vom 21. 11. 2006
Ihren mit o. a. Bericht vorgelegten Flächennutzungsplan habe ich überprüft. Gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmige ich den v. g. Flächennutzungsplan.
Im Auftraggez. KlemmDer Satzungsbeschluss des Rates für den Bebauungsplan Nr. III/M 8 »Fischerheide« Teilfläche A und die Erteilung der Genehmigung für die 134. Flächennutzungsplan-Änderung werden hiermit gemäß §§ 6 Abs. 5, 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft und die Flächennutzungsplan-Änderung wird wirksam. Gemäß § 30 BauGB sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.
Gemäß §§ 6 Abs. 5, 10 Abs. 3 BauGB werden der Bebauungsplan mit der Begründung, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB und die Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tage dieser Bekanntmachung an in der Bauberatung des Bauamtes der Stadt, August-Bebel-Straße 92, 33602 Bielefeld, Erdgeschoss, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von 8.30 bis 17.00 Uhr, donnerstags von 8.30 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.30 bis 14.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes sowie der Flächennutzungsplan-Änderung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Nachrichtlich werden die Pläne auch im Bezirksamt Heepen, Salzufler Straße 13, 33719 Bielefeld, Zimmer 19, zur Einsichtnahme während der Öffnungszeiten (montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr, donnerstags auch von 14.30 bis 18.00 Uhr) bereitgehalten.
Hinweise
  I. Gemäß § 215 BauGB werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplan-Änderung oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bielefeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
 II. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
III. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Satzung und der Änderung des Flächennutzungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die Änderung des Flächennutzungsplanes sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bielefeld, den 16. 1. 2007
David
Oberbürgermeister

Artikel vom 22.02.2007