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BKK muss Gehalt des Vorstands nennen

Krankenkasse scheitert mit Musterklage

Bielefeld (WB/lnw). Krankenkassen müssen weiter die Gehälter ihrer Vorstände veröffentlichen. Eine Musterklage gegen die seit drei Jahren geltende Mitteilungspflicht hat das Bundessozialgericht in Kassel gestern abgewiesen.

Dabei ging es mit der Bielefelder BKK Diakonie um eine kleinere Kasse mit 26 000 Versicherten und einem Ein-Mann-Vorstand. Das Gericht befand, die entsprechende Regelung schaffe Transparenz und sei im Sinne einer breiten Öffentlichkeit. Das wiege schwerer als das Einzelinteresse der Vorstände. Das Verfahren war das erste von etwa 20 ähnlichen Klagen, die bundesweit anhängig sind.
Der Manager der Bielefelder Kasse hatte die vorgeschriebene Veröffentlichung seines Gehalts im Bundesanzeiger und in der Mitgliederzeitschrift abgelehnt, weil das sein Recht auf Datenschutz verletzen würde. Nach Angaben seines Anwalts Fritz von Hammerstein interessieren sich die Mitglieder nicht für die Einkommen der Kassenvorstände: »Die Vergütung macht 0,3 Promille des Etats aus, eine Änderung würde sich bei den Beitragssätzen nur an der sechsten Stelle hinter dem Komma auswirken. Hier sollen mit einem an Populismus grenzenden Gesetz die Kassenvorstände zu Sündenböcken gemacht werden.« Die Grundrechte seines Mandanten könnten nur bei schwerwiegenden Gründen eingeschränkt werden.
Das sah der erste Senat unter Gerichtspräsident Matthias von Wulffen anders und bestätigte ein Urteil des Detmolder Sozialgerichts. Der Gesetzgeber habe hervorgehoben, dass mit der Offenlegungspflicht Transparenz geschaffen werden solle. Es könne keine Rede davon sein, dass das nur vorgeschoben sei, um öffentlichen Druck aufzubauen. Tatsächlich müssten Beschäftigte im öffentlichen Bereich eine Offenlegung ihrer Einkommen hinnehmen. »Durch die Veröffentlichung der Einkommen wird der Öffentlichkeit plastisch sichtbar, wie die Kasse die Beiträge verwendet«, sagte der Gerichtspräsident. Az: B1 A3/06R

Artikel vom 15.02.2007