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Markenschutz
ist ein Muss

Peitz: Der Aufwand lohnt sich meist

Von Bernhard Hertlein
Bielefeld (WB). Ein guter Name ist viel wert, erst recht ein guter Markenname. Seit einer gesetzlichen Änderung 1995 kann man Markenzeichen losgelöst vom Unternehmen kaufen und verkaufen und damit auch bilanziell be- und verwerten.

Trotzdem verzichten die meisten Unternehmen immer noch darauf, Name, Schriftzug oder Bild ihres wertvollen Guts zu schützen. Nach Ansicht des Bielefelder Rechtsanwalts und Markenrechtsspezialisten Jürgen Peitz (45) ist dies kein Problem, wenn das Unternehmen nur in einem ganz eng begrenzten geographischen Raum agiert. Im Zeitalter der Globalisierung weiteten aber auch mittelständische Unternehmen ihr Aktionsfeld häufig ins Ausland aus oder müssten mit Konkurrenz aus anderen Ländern rechnen. In diesem Fall könne ein fehlender Markenschutz das Unternehmen teuer zu stehen kommen.
Peitz, der zuletzt die Geburt der »Team-Bank« aus der Noris-Bank juristisch begleitet hat, weiß, worauf man achten muss: »Ein Name muss exportfähig sein.« Er darf auch in einer anderen Sprache nicht anstößig klingen. Beispiel Pajero: Weil das Wort im spanischen Straßenslang abschätzig für einen Homosexuellen benutzt wird, heißt der Toyota-Geländewagen dort anders.
Zu schützen ist der Name auch nur, wenn er nicht schon von einem anderen Hersteller genutzt wird - jedenfalls nicht in der gleichen Waren- bzw. Dienstleistungsklasse des Antragsstellers. Ein Auto und ein Nachrichtenmagazin können allerdings sehr wohl den gleichen Namen (»Focus«) tragen - was nicht ausschließt, dass es auch hier zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen kann. Um Dopplungen auszuschließen, sind Recherchen notwendig. Maßgebliche Informationsquellen sind in diesem Zusammenhang das Deutsche Patent- und Markenschutzamt in München und das EU-Markenregister im südspanischen Alicante. Auch ähnlich klingende Namen sind verboten, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Besonders entschieden achten Konzerne wie Coca Cola und McDonalds auf ihre Rechte. »Die Überprüfung ist übrigens Sache des Antragsstellers«, betont Peitz.
Nicht eintragungsfähig sind allgemeine Begriffe wie »Bank« (ohne Zusatz) für ein Geldinstitut oder »Eichenschrank« für einen Eichenschrank. Auch dürfen die gewählten Begriffe keine verfassungsfeindlichen Organisationen hochleben lassen. Der fünfzackige RAF-Stern als Zeichen einer T-Shirt-Marke ist nicht gestattet. Ebenso sind die religiösen Gefühle anderer geschützt. Auch Verstöße gegen die guten Sitten können eine Eintragung verhindern - so geschehen bei dem Namen »Schlüpferstürmer« für eine Schnapsmarke.
Die Sache ist so kompliziert, dass Großkonzerne ihre Investitionen in eine Marke im Allgemeinen durch Fachanwälte absichern lassen. Die Liste der Unternehmen, die Peitz bereits beraten hat, ist lang. RWE und Merck gehören ebenso dazu wie Daimler Chrysler, Kraft Foods, E-plus, der Bielefelder Verlag Reise Know-how, H+T Feinkost Gütersloh und die Fleischer-Innung, die sich den Slogan »Gutes nach Bielefelder Art« schützen ließ.

Artikel vom 07.02.2007