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Klage rechtzeitig vor Gericht einreichen


Ziehen Mieter aus, ohne die nach dem Mietvertrag fälligen Schönheitsreparaturen durchzuführen, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. Doch er muss seinen Schaden innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug gerichtlich geltend machen. In einem vom Bundesgerichtshof (VIII ZR 123/05) entschiedenen Fall hatte der Vermieter seine ehemalige Mieterin verklagt, die ihm entstandenen Kosten für unterbliebene Schönheitsreparaturen zu ersetzen. Die Klage hatte er jedoch nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Auszug eingereicht. Die Ex-Mieterin machte deshalb Verjährung geltend. Der Vermieter berief sich darauf, dass die Frau vor Ablauf der Kündigungsfrist ausgezogen war und er die Klage innerhalb von sechs Monaten seit Vertragsende eingereicht hatte. Der Bundesgerichtshof entschied aber, dass es auf das Datum des Auszugs ankomme. Somit blieb der Vermieter auf den Handwerkskosten sitzen.

Artikel vom 10.02.2007