02.03.2007 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

Streit um die Brillenwerte Gerichtsentscheid: Rezept ist ohne Unterschrift gültig
Wer von einem Augenarzt eine Brillenverordnung mit falschen Werten ausgehändigt bekommt, kann später nicht von einem Optiker wegen fehlerhaft angefertigter Gläser sein Geld zurückverlangen. Derjenige sollte sich lieber sofort an den Doktor wenden, wie ein Urteil des Amtsgerichtes Wetter zeigt.
Einem Mann war nach einer Augenoperation von seinem Augenarzt eine Brillenverordnung ausgehändigt worden. Der Arzt notierte die Werte auf einem seiner Vordrucke für Gläserrezepte. Er unterschrieb diesen aber nicht, sondern übergab ihn kommentarlos. Mit dem Papier ging der Mann daraufhin zu einem Augenoptiker, der ihm anhand der dokumentierten Werte eine Gleitsichtbrille für 747 Euro anfertigte. Doch, wie sich später herausstellte, hatten die Gläser wegen falscher Werte auf der Brillenverordnung nicht die korrekte Stärke. Der Mann konnte die Brille deshalb nicht nutzen. Er ging erneut zu dem Optiker und forderte von ihm eine Nachbesserung. Aber der weigerte sich. Daraufhin klagte der Mann sein Geld vor Gericht ein.
Das AG Wetter wies die Klage des Mannes ab (Urt. v. 9.1.2006 - 8 C 98/05). Die mangelhafte Brillenverordnung des Augenarztes könne nicht dem Optiker angelastet werden, so das Gericht. Der habe sich vielmehr darauf verlassen dürfen, dass das Gläserrezept eines Augenarztes korrekte Werte enthalte. Ein Optiker sei zwar grundsätzlich dazu berechtigt, nach Aufforderung des Kunden die vom Arzt ermittelten Werte zu überprüfen, so der Amtsrichter. Er sei aber nicht dazu verpflichtet, es von sich aus zu tun. Der Mann könne sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei dem Verordnungsblatt - aufgrund der fehlenden Unterschrift des Arztes - lediglich um eine Empfehlung oder einen bloßen »Zettel« gehandelt habe, so das Gericht. Denn eine Unterschriftspflicht für Mediziner gelte ausschließlich für Arzneimittel, und eine Brille falle nicht unter die Gattung der Heilmittel. Wenn der Augenarzt im vorliegenden Fall dem Mann das Verordnungsblatt ohne Aufforderung zu einer weiteren Überprüfung übergeben habe, so der Amtsrichter, dann treffe ihn das alleinige Verschulden an der Fertigung einer Brille mit falschen Werten.

Artikel vom 02.03.2007