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»Kein Plan zur Luftreinhaltung nötig«

Oberverwaltungsgericht lehnt Beschwerde der Initiative Detmolder Straße ab


Bielefeld (bp). Kein Staub-Aktionsplan für die Detmolder Straße. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies eine Beschwerde der »Bürgerinitiative Sichere Detmolder Straße« gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom September 2006 ab. Die Bürgerinitiative hatte gegen die Bezirksregierung wegen der Einstellung der Aktionsplanung zur Luftreinhaltung geklagt. Die Mindener Richter lehnten den Eilantrag ab. Ein solcher Aktionsplan könnte zum Beispiel ein Fahrverbot für LKW sowie andere Verkehrsbeschränkungen bedeuten. Er müsste dann aufgestellt werden, wenn die Grenzwerte für die Feinstaubbelastung häufiger als erlaubt überschritten würden. Maßgeblicher Mittelwert sind 50 Mikrogramm Feinstaub pro Kubikmeter Luft. Dieser Wert darf nicht öfter als an 35 Tagen im Jahr überschritten werden.
Die Bürgerinitiative bedauert die Gerichtsentscheidung, sieht es jedoch als Erfolg der Klage an, dass seit dem 28. Dezember 2006 vor dem Haus Detmolder Straße 177 eine Messstation aufgestellt worden ist. Auf Grund von Regentagen und Tagen mit starkem Wind seien, so die Bürgerinitiative, bislang die Tagesmittelwerte noch nicht überschritten worden.

Artikel vom 27.01.2007