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Aktuelles Stichwort


Winterdienst

Bei Schnee und Eisglätte heißt es früh aufzustehen. Denn werktags muss von 7 bis 20 Uhr nach Beendigung des Schneefalls »unverzüglich« geräumt bzw. gestreut werden, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr. Nach 20 Uhr besteht grundsätzlich keine Räumpflicht. Gehwege müssen entlang eines Grundstücks maximal in einer Breite von 1,50 Metern von Schnee und Eis befreit werden. Zuständig für den Winterdienst ist grundsätzlich der Hauseigentümer bzw. der Vermieter. Er kann diese Aufgabe aber an seine Mieter übertragen. Urlaub, Krankheit oder Altersbeschwerden: Wer selbst nicht Schnee schippen kann, muss für eine Vertretung sorgen.
Bei Streupflicht zu beachten:
l Schneeberge dürfen nicht mehr als nötig behindern
l Gullys sind von Schnee und Eis freizuhalten
l Hydranten sind von Schnee und Eis zu befreien
Streumittel:
Die Verwendung eines bestimmten Streumittels ist nicht vorgeschrieben. Aus Umweltschutzgründen ist das Streuen mit Salz jedoch verboten. Ausnahme: wenn abstumpfende Mittel nicht wirken. Splitt ist in haushaltsüblichen Mengen bei den städtischen Betriebshöfen kostenlos zu bekommen: Eckendorfer Straße 57, Am Wiehagen 75, Gaswerkstraße 25, Engersche Straße 245 und Industriestraße 40. Es ist zudem gestattet, Sand von städtischen Kinderspielplätzen als Streumittel zu verwenden. Die Sandkästen werden im Frühjahr frisch gefüllt.

Artikel vom 24.01.2007