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Das »Eigenheim« auf der Etage

Neue Regelungen stärken die Handlungsfähigkeit der Hausgemeinschaft

Längst gilt das Häuschen im Grünen nicht mehr als einzige erstrebenswerte Form der eigenen vier Wände. Vor allem in Ballungsräumen ist die Eigentumswohnung die erste Wahl.So harmonisch das Familienleben auch sein mag - Freude an seiner Eigentumswohnung hat nur, wer in einer Hausgemeinschaft lebt, die »mehrheitlich« gut miteinander auskommt.
Vor dem Kauf einer Eigentumswohnung lohnt es sich, einen Blick in die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung zu werfen. Die Teilungserklärung unterteilt Gebäude und Grundstück in drei verschiedene Eigentumsformen. Die eigene Wohnung ist das so genannte Sondereigentum. Die dazu gehörenden Räume - in der Regel Keller und Garage - gelten als Teileigentum. Schließlich gibt es noch das Gemeinschaftseigentum: Dach und Fassaden, Treppenhaus, Heizungskeller, Waschküche und Fahrradkeller. Was alle sehen, geht auch alle an.
Bauliche Veränderungen, die ein Eigentümer am Gemeinschaftseigentum vornehmen will, bedürfen der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Besitzer von Eigentumswohnungen kennen das: Modernisierungsmaßnahmen am Haus scheitern, weil sich eine Minderheit quer stellt. Die Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) soll Abhilfe schaffen.
Höchste Zeit, denn die letzte Anpassung liegt 33 Jahre zurück. Die neue Regelung sieht zum Beispiel vor, Bau- und Modernisierungsmaßnahmen »mit einer doppelt qualifizierten Mehrheit« (drei Viertel der Wohnungseigentümer nach Köpfen und mehr als die Hälfte der Eigentumsanteile) zu entscheiden.
»Auch die Kosten für die Instandhaltung sollen zukünftig individuell aufgeteilt werden können«, sagt der Rechtsanwalt Peter-Dietmar Schnabel. »Wer etwa den Aufzug nicht nutzt, zahlt auch nicht.« Neu definiert wurde ebenfalls die Teilrechtsfähigkeit. Sie regelt, dass die Eigentümergemeinschaft als eine juristische Person auftritt, beispielsweise gegenüber Handwerkern.
Bislang musste der Auftrag eines Dienstleisters im Namen aller Eigentümer erteilt werden - sie hafteten dann auch. War ein Eigentümer nicht zahlungsfähig, konnte der Handwerker von einem beliebigen anderen das ausstehende Geld verlangen. Nunmehr dürfen nur die Gemeinschaft und das gemeinsame Hausgeldkonto belangt werden. Daneben beschränkt sich die Haftung der Wohnungsbesitzer auf die Höhe ihrer Miteigentumsanteile. Auch Immobilienkäufer profitieren von der Gesetzesänderung. Sie können die aktuellen Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft einsehen. Bislang hatten sie darauf kein Recht.

Artikel vom 03.02.2007