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Zwei Urteile zum Kindergeld


München (dpa). Gute Nachrichten für Eltern mit Kindern in der Ausbildung: Der Kindergeld-Anspruch bemisst sich nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofes am tatsächlich verfügbaren Einkommen des Nachwuchses. Wenn ein Lehrling oder Student Beiträge zu einer Krankenversicherung leistet, stehen diese nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung und müssen angerechnet werden. Grundsätzlich seien Vorsorge-Aufwendungen für den Krankheitsfall unvermeidbar. Daher könne dieser Teil des Einkommens weder für den Lebensunterhalt verwendet werden noch zur finanziellen Entlastung der Eltern beitragen. Ein Kindergeld-Anspruch besteht etwa, wenn die Einkünfte des Auszubildenden nicht höher als 7680 Euro jährlich liegen.
Az. III R 74/05 und III R 24/06.

Artikel vom 18.01.2007