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Patient trägt
das Restrisiko
Zahnarzt beschädigte Zungennerv
Ein Patient hat trotz eines eindeutigen Behandlungsfehlers seines Arztes nicht immer einen Haftungsanspruch gegen ihn, wenn sich während einer Operation ein seltenes, aber typisches Risiko realisiert. Das hat das Thüringer Oberlandesgericht in Jena in einem Urteil entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war einem Mann ein Weisheitszahn entfernt worden. Kurz darauf klagte er über ein Taubheitsgefühl im Bereich der rechten Zungenhälfte. An diesem Zustand änderte sich auch später nichts mehr. Wie sich herausstellte, war während der Operation durch eine Leitungsanästhesie der Zungennerv (nervus lingualis) beschädigt worden.
Fortan litt der Patient unter unkontrolliertem Speichelfluss und biss sich ständig auf die Zunge. Zudem behinderte ihn das Taubheitsgefühl beim Essen und Sprechen. Dafür sollte der Zahnarzt zur Verantwortung gezogen werden. Schließlich habe dieser im Vorfeld keine Röntgenaufnahmen gemacht. Das sei ein klarer Behandlungsfehler gewesen.
Das OLG Jena wies seine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ab (Urt. v. 26.4.2006 - 4 U 416/05). Dadurch, dass der Zahnarzt vor der Extraktion keine Röntgendiagnostik erstellt habe, sei ihm zwar ein Behandlungsfehler unterlaufen, so die Richter. Doch hätten Röntgenaufnahmen die Verletzung des Zungennervs nicht verhindern können. Selbst bei korrekter Vorgehensweise komme es bei null bis zwei Prozent aller Eingriffe wegen einer abnormen Lage des nervus lingualis zu derartigen Schädigungen.

Artikel vom 12.01.2007