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Tippen gehört zur
Bildschirmarbeit


Hamm (dpa). Wer die Tastatur nicht mehr bedienen kann, gilt an einem Bildschirm-Arbeitsplatz als berufsunfähig - auch wenn das Tippen nicht einmal die Hälfte der Arbeitszeit ausmacht. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm eine Versicherung zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente verurteilt. Die Versicherung hatte eingewendet, die Klägerin könne trotz chronischer Gelenkentzündungen immerhin noch den Bildschirm lesen. Das Gericht befand dagegen, ohne Bedienen der Tastatur mache die Tätigkeit keinen Sinn. Az.: 20 U 70/05

Artikel vom 19.12.2006