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Krankenkassen-Chef
muss Gehalt nennen


Detmold (WB). Eine Betriebskrankenkasse aus OWL muss nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Detmold die Höhe der Vorstandsgehälter veröffentlichen. Die Kasse könne sich wie auch der ebenfalls klagende Vorstandsvorsitzende nicht auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen. Jeder könne zwar über die Preisgabe seiner persönlichen Daten selbst bestimmen, aber der Inhalt von Vorstandsverträgen müsse für die Öffentlichkeit transparent sein. Az.: S 3 KR 54/04

Artikel vom 16.12.2006