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Schulfahrt muss
bezahlt werden


Dortmund (dpa). Kinder von Langzeitarbeitslosen haben auch nach dem Ende der Schulpflicht ein Recht auf die Kostenübernahme bei Schulfahrten. Auch Nebenkosten sind zu übernehmen. Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Fall eines 18-jährigen Gymnasiasten aus Lippstadt entschieden. Az.: S 33 AS 152/05

Artikel vom 13.12.2006