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Keine Chance
für privaten
Urnenfriedhof

VG Minden gibt Stadt Bielefeld Recht

Von Michael Diekmann
Bielefeld (WB). Ein Brackweder Steinmetzbetrieb darf in seiner Ausstellung keine Flächen für die Beisetzung von Urnen einrichten. Das Verwaltungsgericht hatte am Freitag eine Klage des Unternehmers gegen die Stadt Bielefeld abgewiesen und Plänen von »Privatfriedhöfen« eine klare Absage erteilt.

»Wir sehen in dem Urteil eine Entscheidung mit weitreichender Wirkung in ganz Nordrhein Westfalen«, kommentierte Klaus Kugler-Schuckmann das Urteil der Mindener Kammer am Freitag. Kugler-Schuckmann ist Betriebsleiter des Bielefelder Umweltbetriebes. Der hatte die in dem seit 2005 laufenden Verfahren immer wiedergestellten Anträge des Privatunternehmers mit Hinweis auf das Bestattungsgesetz NRW abgelehnt. Kugler-Schuckmann: »Wir fühlen uns mit unserer stets vertretenen Interpretation des NRW-Gesetzes bestätigt.« Nach Auskunft von VG-Pressedezernentin Kathrin Junkerkalefeld ergeht die genaue Urteilsbegründung in den nächsten Tagen schriftlich. Zudem bleiben den Prozessbeteiligten noch Rechtsmittel beim Oberverwaltungsgericht in Münster.
Der Steinmetz hatte auf seinem Betriebsgelände in Bielefeld-Brackwede Platz schaffen wollen für eine eingefriedete Fläche, erreichbar durch ein Tor. Hier sollten Urnen mit der Asche Verstorbener in aufgestellten Stelen oder in einer zentralen Rasenfläche in der Erde beigesetzt werden können. Das wäre nach Ansicht der Stadt Bielefeld einem Privatfriedhof gleich gekommen. Die Kommune sah sich nach ablehnendem Bescheid und Widerspruch schließlich als Beklagte vor dem Verwaltungsgericht.
Nach Einschätzung der Kommune ist das Urteil von landesweiter Bedeutung. Beim Verwaltungsgericht registrierte man entsprechendes öffentliches Interesse. Auf wenig Zustimmung war der Wunsch des Steinmetzes bei der Bielefelder Fachinnung wie auch bei der Organisation der Friedhofsgärtner gestoßen. Friedhofsgärtner Heinz Faust: »Der Betrieb von Friedhöfen ist klar geregelt. Und das soll auch so bleiben.« Das Bestattungsgsetz NRW regelt die Bestattungspflicht und hat den Betrieb von Friedhöfen in städtische Verwaltung gegeben. Von Kirchengemeinden betriebene Friedhöfe sind erlaubt, weil sich die Kommune bei Einrichtung und Betrieb Dritter bedienen darf. Allerdings: Träger eines Friedhofes kann niemals eine Privatperson sein. Und das sahen die Mindener Richter wohl genauso.

Artikel vom 09.12.2006