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S T A D T V E R S M O L D Der BürgermeisterVersmold, den 7. 12. 2006
Betr.: Inkrafttreten der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5.1-Peckeloh „Erholungsgebiet Heidesee“Aufgrund der §§ 2 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 9. 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. 6. 2005 (BGBl. I S. 1818), i. V. m. § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauONW -) vom 1. 3. 2000, in der z. Zt. gültigen Fassung, der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) vom 23. 1. 1990, in der z. Zt. gültigen Fassung und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. 7. 1994, in der z. Zt. gültigen Fassung, hat die Stadtvertretung Versmold in ihrer Sitzung am 26. 10. 2006 die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5.1-Peckeloh „Erholungsgebiet Heidesee“ gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Wesentlicher Inhalt der Planänderung ist der Ausschluss von Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) innerhalb des festgesetzten Wochenendhausgebietes am Heidesee. Eine Umweltprüfung war nicht erforderlich. Der Änderungsbereich ist im nachstehenden Planausschnitt in etwa umrandet und schraffiert dargestellt. Die genauen Grenzen ergeben sich aus dem Bebauungsplan.
Gem. § 10 (3) BauGB wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht, dass die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5.1-Peckeloh in der Sitzung der Stadtvertretung Versmold am 26. 10. 2006 gem. § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen worden ist.
Der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung kann ab sofort im Rathaus der Stadt Versmold, Zimmer 203, Münsterstraße 16, 33775 Versmold, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Gem. § 10 (3) Satz 4 BauGB tritt die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5.1-Peckeloh „Erholungsgebiet Heidesee“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise:
Gem. § 215 (2) BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Nach § 215 (1) BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 (1) S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 (3) S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb von 2 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Es wird gem. § 7 (6) der Gemeindeordnung NW darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung NW beim Zustandekommen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5.1-Peckeloh nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
(a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
(b) diese Bebauungsplanänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
(c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
(d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gem. § 44 (5) des BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB und des § 44 (4) BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung hingewiesen.
gez.
Thorsten Klute

Artikel vom 13.12.2006