13.12.2006
|
Betr.: Inkrafttreten der 3. Änderung des Bebauungsplans
Wesentlicher Inhalt der Planänderung ist die geringfügige Erweiterung der gewerblich nutzbaren Fläche im Bereich des bebauten Grundstückes Rothenfelder Straße 44 anstelle einer dort bisher festgesetzten Fläche für Ausgleichsmaßnahmen. Eine Umweltprüfung war nicht erforderlich. Der Änderungsbereich ist im nachstehenden Planausschnitt in etwa umrandet und schraffiert dargestellt. Die genauen Grenzen ergeben sich aus dem Bebauungsplan.
Der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung kann ab sofort im Rathaus der Stadt Versmold, Zimmer 203, Münsterstraße 16, 33775 Versmold, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Gem. § 10 (3) Satz 4 BauGB tritt die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50-Versmold Gewerbegebiet östlich Laerstraße/nördlich und südlich Rothenfelder Straße mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise:
Gem. § 215 (2) BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen.
Nach § 215 (1) BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 (1) S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 (3) S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb von 2 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Es wird gem. § 7 (6) der Gemeindeordnung NW darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung NW beim Zustandekommen der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50-Versmold nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
(
(b) diese Bebauungsplanänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
(
(d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gem. § 44 (5) des BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB und des § 44 (4) BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung hingewiesen.
Thorsten Klute
Artikel vom 13.12.2006