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Vom Heilpraktiker nicht
genügend aufgeklärt

Vergleich: Patient bekommt 3000 Euro

Bielefeld (uko). Heipraktiker haben gegenüber ihren Patienten auch die Pflicht, auf fachärztliche Behandlungen hinzuweisen. Ein Bielefelder Heipraktiker, der dieser Vorschrift nicht nachhaltig genug nachkam, wird nun im Wege des Vergleichs 3000 Euro zahlen.

Der Bielefelder Arno O. war im Herbst 2005 nach einem Klinikaufenthalt im St.Franziskus-Hospital zu Heilpraktiker Ernst Z. (alle Namen geändert) gekommen. Daß der 75-Jährige seinerzeit unter einer Herzinsuffizienz (Herzmuskelschwäche) litt, hatte der Patient auch geschildert. Daß O. deshalb auch einen stationären Krankenhausaufenthalt gehabt hatte, hatte der Heilpraktiker in seiner Dokumentation nicht verzeichnet.
Der Gesundheitszustand des Seniors hatte sich im übrigen bald verschlechtert. Allerdings war der Patient erst auf Anraten eines hinzugezogenen Kardiologen erneut ins »Klösterchen« zur weiteren Behandlung seiner Herzerkrankung aufgenommen worden. Arno O. hatte nach seiner Genesung den Heilpraktiker auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verklagt. Er sei als Patient nicht genügend von dem Heilpraktiker aufgeklärt worden, monierte der Senior.
Eine medizinische Sachverständige mochte gestern auf die Frage nach der Wirkung der vom Heilpraktiker angewendeten Behandlung keine eindeutige Antwort geben. Wenn es um eine Herzmuskelschwäche gehe, könne die Behandlung eines Heilpraktikers »nur unterstützend« sein, meinte die Gutachterin. Daraufhin stuften die Richter die Behandlung letztlich als »nutzlos, jedoch nicht schädlich« ein.
Allerdings rügten die Juristen die »mangelhafte Dokumentation« des Gesundheitszustandes durch den Heilpraktiker. Im übrigen habe der Mann auch die nach der Heilpraktikerordnung vorgeschriebene Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht verletzt. Demnach muß in Fällen, »in denen eine Spezialuntersuchung, eine Operation oder eine sonstige Heilmaßnahme erforderlich ist, die der Heilpraktiker selbst nicht vornehmen kann, rechtzeitig mit allem Nachdruck« auf eine solche Maßnahme hingewiesen werden.
Angesichts des ungewissen Ausgangs im Fall eines Urteils einigten sich beide Parteien auf einen Vergleich. Heilpraktiker Ernst Z. zahlt danach zur Abgeltung aller Forderungen 3000 Euro an seinen Patienten. Az 4 O 479/05

Artikel vom 06.12.2006