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Bahn AG wird für
Rampe nicht zahlen

Zivilklage nach Unfall mit Pkw abgewiesen

Bielefeld (uko). Der juristische Streit um eine Rampe auf dem Vorgelände des Hauptbahnhofs bleibt für die Deutsche Bahn AG (vorläufig) ohne Konsequenzen. Das Landgericht hat Dienstag eine Zivilklage auf Zahlung von 5 584 Euro Schadensersatz wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht abgewiesen.

Der Bielefelder Geschäftsmann Erik Raaz hatte am Abend des 5. Dezember 2005 seinen Mercedes Benz 290 TD in eben einer der Parkbuchten am Bahnhofsvorplatz geparkt. Dabei hatte die Frontpartie des Wagens in der Dunkelheit auf einer Betonrampe aufgesetzt, die schon seit Monaten nutzlos und isoliert am Rand der Parkbuchten stand.
Diese Rampe hatte während der Umbauphase des Hauptbahnhofs den Zweck, den in einem Container untergebrachten Zeitschriftenkiosk auf dem Vorplatz rückwärtig mit Ware zu versorgen. Zudem konnten Rollstuhlfahrer auf diese Weise in den Container gelangen. Der Kiosk war indes bereits im März 2005 wieder zurück in das Bahnhofsgebäude gezogen. Trotz mehrfacher Aufforderung der Stadt Bielefeld hatte es die bei der Deutschen Bahn zuständige Station und Service AG unterlassen, die nun absolut unnütze Rampe zu entfernen.
Am Wagen des Geschäftsmanns war ein Schaden von 5 584 Euro entstanden. Raaz Versuche, die Bahn AG zur Zahlung zu bewegen, schlugen fehl. Daher verklagte der Unternehmer die Service und Station AG auf Schadensersatz. Er habe die Rampe seinerzeit in der Dunkelheit nicht gesehen, meinte Raaz gestern auf Fragen von Einzelrichter Andreas Reichmann. Die Gegenfrage des Richters, ob er denn in der Dunkelheit auch einen am Boden liegenden Betrunkenen nicht bemerkt hätte, konnte Raaz nicht beantworten. Rechtsanwältin Dr. Christine Brunn argumentierte für den Mercedes-Fahrer, die Bahn hätte die Rampe kenntlich machen müssen. Vergeblich. Reichmann wies die Klage nach der Beweisaufnahme ab, denn eine Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor.
Der Kläger will nun in die Berufung zum Oberlandesgericht Hamm gehen.Az. 2 O 186/06

Artikel vom 08.12.2006