09.12.2006
Über die Höhe der jeweils fälligen Auskunfts- beziehungsweise Beratungsgebühr entscheidet der sogenannte Gegenstandswert. Konkrete Zahlen nennt die obige Tabelle. Eine Obergrenze ist nicht vorgesehen.Quelle: Finanzämter
Artikel vom 09.12.2006