07.12.2006
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Der Oberbürgermeister
Bekanntmachung
Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom 3. Juli 2000
in der Fassung vom 18. April 2006
vom 5. 12. 2006
Artikel I
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 3. Juli 2000 in der Fassung vom 18. April 2006 wird wie folgt geändert:
1)
In § 1 wird Folgendes geändert:
a)
Die Worte: »Abweichend von den Vorschriften des § 3 Ladenschlussgesetz« werden ersetzt durch die Worte: »Entsprechend § 6 Abs.1 und Abs.4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW);
b)
In Ziffer 1.4 wird der Satz: "Diese Regelung gilt nicht, wenn der
c)
Nach Ziffer 2.2 wird als Ziffer 2.3 neu eingefügt:
2.3
»anlässlich des Heeper Weihnachtsmarktes am 2. Advent 2006
d)
Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
3.
im Stadtbezirk Bielefeld-Jöllenbeck
3.1
anlässlich des »Jürmker Klön« (alljährlich 3. Wochenende im September)
3.2
anlässlich des Jöllenbecker Weihnachtsmarktes am 3. Advent 2006 (17. 12. 2006)
e)
Nach Ziffer 4.2 wird als Ziffer 4.3 neu eingefügt:
4.3
»anlässlich des Bielefelder Weihnachtsmarktes am 3. Advent 2006 (17. 12. 2006)«;
f)
In Ziffer 6.3 wird der Satz: »Diese Regelung gilt nicht, wenn der
g)
Als Ziffer 7 wird neu eingefügt
7
»im Stadtbezirk Bielefeld-Stieghorst anlässlich des Weihnachtsmarktes Hillegossen am 2. Advent (10. 12. 2006)«
2)
In § 2 Abs.2 werden die Worte »gem. § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss« ersetzt durch die Worte »gemäß § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW)«.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Bielefelder Tageszeitungen »Neue Westfälische« und "»Westfalen-Blatt« in Kraft.
Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b)
die Ordnungsbehördliche Verordnung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c)
der Oberbürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden sind, die den Mangel ergeben.
Bielefeld, den 5. 12. 2006
Oberbürgermeister
Artikel vom 07.12.2006