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Stadt Bielefeld
Der Oberbürgermeister
Bekanntmachung
Richtlinien für die Erledigung von
Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW
vom 30. 11. 2006
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. lit. f) sowie §§ 24 und 57 Abs. 4 S. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. 5. 2005 (GV. NRW S. 498), in Verbindung mit§ 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Bielefeld vom 26. 5. 2006 hat der Rat der Stadt Bielefeld in seiner Sitzung am 16. 11. 2006 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Zuständigkeit des Bürgerausschusses und der Bezirksvertretungen
(1)
Der Bürgerausschuss ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe dieser Richtlinien für die Erledigung der an den Rat der Stadt Bielefeld und an ihn selbst gerichteten Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW zuständig.
(2)
Die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen für die Erledigung der an sie gerichteten Anregungen und Beschwerden bleibt unberührt. Diese Richtlinien gelten für die Bezirksvertretungen entsprechend.
§ 2 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters
Die dem Oberbürgermeister nach der GO NRW obliegenden Zuständigkeiten, insbesondere seine Befugnisse nach § 62 bleiben unberührt.
§ 3 Eingangsbestätigung
Der Eingang einer Anregung oder Beschwerde ist dem Absender von der geschäftsführenden Dienststelle (Rechtsamt bzw. Bezirksamt/zentrale Verwaltungsstelle) in Form eines Zwischenbescheides unverzüglich, regelmäßig binnen zwei Wochen nach Eingang, zu bestätigen. Die Eingangsbestätigung kann einen Hinweis auf die Prüfungsbeschränkungen des § 8 dieser Richtlinie und auf die Anforderungen nach § 24 GO NRW (z. B. Schriftformerfordernis) enthalten.
§ 4 Formelle Behandlung der Anregung/Beschwerde
(1)
Der Vorsitzende des Bürgerausschusses und sein Vertreter sind über die eingegangenen Anregungen oder Beschwerden und die Weiterleitung an die zuständige Dienststelle unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Dem Schreiben ist die Anregung oder Beschwerde in Kopie beizufügen.
(2)
Die Mitglieder des Bürgerausschusses erhalten die eingegangenen Anregungen oder Beschwerden in Kopie spätestens mit der Einladung für die nächste Sitzung des Bürgerausschusses.
(3)
Der Absender wird über Tag, Uhrzeit und Ort der Behandlung seiner Anregung oder Beschwerde im Bürgerausschuss informiert. Dabei ist er auf sein Anhörungsrecht nach § 5 dieser Richtlinie ausdrücklich hinzuweisen.
§ 5 Anhörungsrecht des Absenders
Dem Absender der Anregung oder Beschwerde steht das Recht zu, sein Anliegen in der Sitzung des Bürgerausschusses mündlich zu begründen. Der Ausschussvorsitzende kann das Rederecht angemessen begrenzen. Eine Entschädigung für die Teilnahme an der Sitzung wird nicht gezahlt. Liegen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinien vor, kann von einer Anhörung abgesehen werden.
§ 6 Öffentlichkeit der Sitzung
(1)
Die Sitzungen des Bürgerausschusses sind öffentlich, soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder die Geschäftsordnung des Rates etwas anderes bestimmt ist.
(2)
Wird die Anregung oder Beschwerde im nichtöffentlichen Teil der Sitzung behandelt, kann ihr Absender an der Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt teilnehmen. Dies steht unter dem Vorbehalt, dass keine schützenswerten Rechte Dritter oder der Stadt Bielefeld berührt werden.
§ 7 Prüfung der Anregung oder Beschwerde
(1)
Der Bürgerausschuss prüft die eingegangenen Anregungen oder Beschwerden. Dazu kann er über die Anhörung nach § 5 dieser Richtlinie hinaus eine Ortsbesichtigung vornehmen und einen Bericht der Verwaltung einholen.
(2)
Anregungen oder Beschwerden sollen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Eingang vom Bürgerausschuss behandelt werden.
§ 8 Zurückweisung der Anregung oder Beschwerde
(1)
Der Bürgerausschuss sieht von einer sachlichen Prüfung der Anregung oder Beschwerde ab und weist sie zurück, wenn
(a)
die Stadt Bielefeld für die Behandlung der Anregung oder Beschwerde sachlich oder örtlich unzuständig ist,
(b)
ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde,
(c)
ihre Behandlung wegen Unleserlichkeit oder Fehlens des Namens des Petenten oder mangels eines Sinnzusammenhangs nicht möglich ist
(d)
und soweit sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde betrifft.
(2)
Der Bürgerausschuss kann von einer sachlichen Prüfung der Anregung oder Beschwerde absehen oder sie zurückweisen,
(a)
wenn sie sich gegen Verwaltungshandlungen richtet, die mit Rechtsmitteln angefochten werden können,
(b)
wenn sie beleidigende oder unsachliche Ausführungen enthält,
(c)
wenn ihr Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
(d)
wenn es sich um eine Eingabe handelt, die gleichzeitig anderen Stellen vorgelegt wurde,
(e)
wenn sie gegenüber einer bereits beschiedenen Petition kein neues Sachvorbringen enthält
(f)
oder wenn sie lediglich auf die Erteilung von Rechtsauskünften abzielt.
§ 9 Beteiligung anderer Gremien
(1)
Soweit eine Anregung oder Beschwerde die Zuständigkeit einer Bezirksvertretung oder eines anderen Ausschusses berührt, kann der Bürgerausschuss die sachliche Prüfung der Anregung oder Beschwerde aussetzen und spätestens innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme der Bezirksvertretung oder des anderen Ausschusses einholen.
(2)
Soweit eine Anregung oder Beschwerde rein bezirkliche Angelegenheiten betrifft, kann im Einverständnis mit dem Adressaten die Entscheidung über die Anregung oder Beschwerde der örtlich zuständigen Bezirksvertretung übertragen werden.
§ 10 Beschluss des Bürgerausschusses
(1)
Der Bürgerausschuss leitet Anregungen nach sachlicher Prüfung ggf. mit einer Stellungnahme an die zuständige Stelle (Rat, Bezirksvertretung, Ausschuss oder Oberbürgermeister) weiter.
(2)
Über Beschwerden kann der Bürgerausschuss in folgender Weise beschließen:
Der Bürgerausschuss empfiehlt der zuständigen Stelle bestimmte Maßnahmen oder bittet um nochmalige Prüfung des der Beschwerde oder Anregung zugrunde liegenden Sachverhalts.
Der Bürgerausschuss erklärt die Beschwerde wegen eines Beschlusses über einen gleichgelagerten Fall für erledigt.
Der Bürgerausschuss bestätigt die Stellungnahme der zuständigen Stelle und weist die Beschwerde zurück.
§ 11 Unterrichtung des Absenders
(1)
Die geschäftsführende Dienststelle unterrichtet den Beschwerdeführer über den Beschluss des Bürgerausschusses unter Anführung der wesentlichen Gesichtspunkte, die dem Beschluss zugrunde liegen. Dem Anregenden wird mitgeteilt, an welche Stelle die Anregung weitergeleitet worden ist.
(2)
Der Wortlaut der an die Beschwerdeführer gerichteten Schreiben wird den Mitgliedern des Bürgerausschusses auf Wunsch in Fotokopie überlassen.
(3)
Abs.(2) gilt entsprechend für die Behandlung von Anregungen.
§ 12 Beschluss-Controlling
(1)
Als ständiger Tagesordnungspunkt wird bei allen Sitzungen (bis auf Sondersitzungen) als letzter Punkt der öffentlichen Sitzung und als vorletzter Punkt in nichtöffentlicher Sitzung der Tagesordnungspunkt »Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen - Bericht der Verwaltung zum Sachstand« gesetzt. Unter diesen Tagesordnungspunkten informiert die geschäftsführende Stelle mündlich über die Umsetzung der vom Bürgerausschuss gefassten Beschlüsse (»Beschluss-Controlling«).
(2)
Der/die Vorsitzende des Bürgerausschusses unterrichtet den Rat in einem jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Bürgerausschusses.
§ 13 Inkrafttreten
Die Richtlinien treten mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die »Richtlinien für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach § 6 c GO NW« vom 19. 12. 1980 außer Kraft.
Die vorstehenden Richtlinien werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Richtlinien nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Dies gilt nicht, wenn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b)
die Richtlinien nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c)
der Oberbürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden sind, die den Mangel ergeben.
Bielefeld, den 30. 11. 2006
gez. David
Oberbürgermeister

Artikel vom 06.12.2006