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In Kantinen kann der Fußboden auch nass sein

Vergleich am Oberlandesgericht nach Schmerzensgeld-Prozess: Kläger erhält 1250 Euro


Bielefeld (uko). Ein Sturz in der Kantine eines Bielefelder Unternehmens hat für eine Gebäudereinigungsfirma unangenehme finanzielle Konsequenzen. Nach einem gerichtlichen Vergleich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm erhält das Unfallopfer 1250 Euro Schmerzensgeld.
Zu dem folgenschweren Fall war es im Mai 2002 in einem Bürogebäude an der Detmolder Straße gekommen. Der heute 56-jährige Kläger hatte nach der Tischzeit gegen 14 Uhr Geschirr in die Kantine zurückbringen wollen. Auf dem Rückweg war er auf dem noch feuchten Bodenbelag ausgerutscht und gestürzt, wobei er sich einen Trümmerbruch der linken Mittelhand zuzog. Es folgten eine Operation und eine monatelange Heilbehandlung. Insgesamt sechs Wochen war der Mann, der noch heute eine leichte Bewegungseinschränkung des Gelenks reklamiert, arbeitsunfähig.
An jenem Unfalltag war wie stets am frühen Nachmittag der Steinboden der Kantine gesäubert und naß gewischt worden. Dafür war eine Bielefelder Gebäudereinigung zuständig, die sich nun der Klage des Unfallopfers ausgesetzt sah. Zunächst einmal lenkte die Haftpflichtversicherung des beklagten Unternehmens ein und zahlte aus Kulanz 250 Euro auf eine avisierte Abfindung von 1000 Euro. Der Kläger jedoch wollte wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ein Schmerzensgeld von mindestens 5000 Euro haben, zusätzlich sollten eventuelle Folgeschäden festgestellt werden.
Diese Klage indes wies die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld ab. Richter Andreas Reichmann begründete seine Entscheidung mit einer »Überspannung der Verkehrssicherungspflicht«, wenn Fußböden nach jedem Wischen auch getrocknet werden müssten. Auch sei es unsinnig, wie in den USA üblich, Warnschilder mit den Hinweisen »Nasser Flur« aufzustellen. In einer Kantine müsse man eben mit Bodenreinigung und nassen Fußböden rechnen, da müsse man natürlich achtsam sein.
Der Kläger gab sich mit dem Spruch des Landgerichts nicht zufrieden und ging in die Berufung zum OLG Hamm. Dort schlossen die Parteien jetzt einen Vergleich, um den Rechtsstreit schiedlich zu beenden: Demnach zahlt die Gebäudereinigung noch einmal 1000 Euro an den Kläger. Az: 2 O 50/04 und 9 U 110/05

Artikel vom 04.12.2006