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Abtreibung kein NS-Massenmord

Urteil des Nürnberger Oberlandesgerichts nach siebenjährigem Rechtsstreit


Nürnberg (dpa). Abtreibung darf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht mit dem nationalsozialistischen Massenmord gleichgesetzt werden. Nach einem mehr als siebenjährigen Rechtsstreit gab das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg der Unterlassungsklage eines Arztes gegen Abtreibungsgegner recht. Diese hatten die Tätigkeit des Nürnberger Mediziners als »Kindermord im Mutterschoß« bezeichnet und auf Flugblättern den Vergleich gezogen: »damals: Holocaust, heute: Babycaust«. In ihrem Urteil stützen sich die Richter auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. Mai 2006. Die Karlsruher Richter stuften die Äußerung »Kindermord im Mutterleib« als mehrdeutige Aussage ein. Werde diese als Vorwurf gegen den Arzt verstanden, sei von einer erheblichen Persönlichkeitsverletzung auszugehen. Der Vergleich zwischen »Holocaust« und »Babycaust« sei als »unzulässige unmittelbare Gleichsetzung der Tätigkeit des Arztes mit dem nationalsozialistischen Massenmord zu verstehen«, hieß es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Bezeichnung »Tötungsspezialist für ungeborene Kinder« sei eine zutreffende Tatsachenaussage, die der Arzt als anklingende Wertung hinnehmen müsse. Az. 8 U 977/99

Artikel vom 29.11.2006