20.01.2007
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Das Gesetz sieht alkoholisierte Radler zwar erst bei 1,6 Promille als absolut fahruntauglich an (Kraftfahrzeugführer bereits bei 1,1 Promille). Im Zweifelsfall aber sollte das Rad gleichwohl abgestellt bleiben. Denn wer in einen Unfall verwickelt ist, bei dem liegt die polizeiliche Messlatte bei 0,3 Promille - ungeachtet, ob er Rad oder Auto fährt. Und dann ist der Führerschein weg. Merke also: Das Alkoholverbot im Straßenverkehr gilt nicht nur am Steuer von Autos sondern für Lenker von Fahrzeugen aller Art.
Auch andere »Lässigkeiten« sollten sich Radler übrigens verkneifen: bei Rot über die Ampel etwa. Sieht's die Polizei, ist der Führerschein weg. Und wer radelnd das Handy am Ohr hat, der ist wie jeder Autofahrer mit 40 Euro dabei.
Artikel vom 20.01.2007