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Führerschein weg
Regeln gelten auch für Radfahrer
Karneval steht vor der Tür - die Zeit der Feste und Feten. Manch einer steigt da vom Auto aufs Fahrrad um.
Das ist ja an sich nicht schlecht. Nur: Wer meint, er dürfe dann »ein Gläschen mehr trinken«, der geht völlig fehl. Alkohol am Lenker führt bei den Besitzern eines Führerscheines im Falle eines Falles ebenso zu dessen Verlust wie am Steuer des Motorfahrzeugs. Und auch führerscheinlose Radler müssen mit empfindlichen Strafen in Form von Bußgeld oder schlimmstenfalls gar Gefängnis rechnen.
Das Gesetz sieht alkoholisierte Radler zwar erst bei 1,6 Promille als absolut fahruntauglich an (Kraftfahrzeugführer bereits bei 1,1 Promille). Im Zweifelsfall aber sollte das Rad gleichwohl abgestellt bleiben. Denn wer in einen Unfall verwickelt ist, bei dem liegt die polizeiliche Messlatte bei 0,3 Promille - ungeachtet, ob er Rad oder Auto fährt. Und dann ist der Führerschein weg. Merke also: Das Alkoholverbot im Straßenverkehr gilt nicht nur am Steuer von Autos sondern für Lenker von Fahrzeugen aller Art.
Auch andere »Lässigkeiten« sollten sich Radler übrigens verkneifen: bei Rot über die Ampel etwa. Sieht's die Polizei, ist der Führerschein weg. Und wer radelnd das Handy am Ohr hat, der ist wie jeder Autofahrer mit 40 Euro dabei.

Artikel vom 20.01.2007