24.11.2006 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

Nach Lasik-OP
fast erblindet
Augenarzt muss 40 000 Euro bezahlen

Wendet ein Augenarzt eine falsche Operationsmethode an und ist die Sehkraft des Patienten nach dem Eingriff schlechter als davor, muss der Mediziner haften. Das gilt selbst dann, wenn ungewiss ist, ob der Patient auch ohne die OP weiter an Sehstärke verloren hätte, so das OLG Koblenz.
Eine kurzsichtige Frau hatte sich einer Lasik-Operation unterzogen. Bei dieser Methode versucht der Augenarzt mittels Lasertechnik eine Abflachung der äußeren Hornhautkrümmung zu erreichen. Da die Patientin aber zusätzlich unter einer Hornhautschwäche in Form eines Keratokonus (Ausdünnung und Vernarbung) litt, entpuppte sich die Lasik-Operation als ungeeignet. Mit fatalen Folgen: Die Patientin verlor immer mehr an Sehkraft und musste eine Hornhaut-Transplantation durchführen lassen, die aber keine vollständige Heilung brachte.
Sie verlangte von dem Arzt, der die Lasik-Methode veranlasst hatte, Schmerzensgeld. Doch der weigerte sich. Die Schädigung der Patientin sei ihm nicht zuzurechnen, weil die Frau wegen ihrer Hornhautschwäche vermutlich sowieso irgendwann an Sehkraft verloren hätte, wenn nicht sogar erblindet wäre, so der Arzt. Man traf sich vor Gericht wieder.
Das Oberlandesgericht in Koblenz verurteilte den Augenarzt zu 40 000 Euro Schmerzensgeld (Urt. v. 2.3.2006 5 U 1052/04). Solange es keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür gebe, dass es einem Patienten ohne Operation genauso schlecht oder noch viel schlechter ginge, könne sich ein Mediziner nicht mit bloßem Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Entwicklung entlasten, so das Gericht.
Das Beweisverfahren habe hier keine endgültige Klarheit über den möglichen Gesundheitsverlauf ohne Eingriff gebracht. Die Ungewissheit darüber wirke sich zu Lasten des OP-Arztes aus.
Dies gelte um so mehr, so die Richter, als die von dem Augenarzt durchgeführte Operation nach der objektiven Befundlage, die er seinerzeit verkannt habe, völlig ungeeignet gewesen sei.

Artikel vom 24.11.2006