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Mit Zwang an den Kanal

Klage gescheitert


Von Peter Schelberg
Herford (WB). Regenwasser ist nicht gleich Regenwasser: Diese Erfahrung musste ein Hauseigentümer aus Herford gestern vor dem Verwaltungsgericht in Minden machen. Im Neubaugebiet »Sandstraße« hatte die Stadt eine getrennte Schmutz- und Regenwasserkanalisation installiert. Für Zufahrten, Zuwegungen und auch Stellflächen in der Siedlung schrieb der städtische Bebauungsplan allerdings trotzdem die Verwendung eines wasserdurchlässigen Pflasters vor, in dem Niederschläge versickern können.
Als der Herforder Häuslebauer später über seinem »versickerungsfähigen« Stellplatz einen Carport errichtete, bestand die Behörde auf einem gebührenpflichtigen Kanalanschluss für das nun vom Dach ins Erdreich fließende Regenwasser. Den Antrag auf Befreiung von den Vorschriften ihrer Entwässerungssatzung lehnte die Stadt Herford ab: Ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass das Niederschlagswasser vom Carport nicht »schadlos« versickert werden könne. Die Klage des Herforders wies das Verwaltungsgericht ab. Nach Auffassung der Richter unterliegt der Carport-Besitzer dem in der Satzung festgelegten Anschlusszwang.

Artikel vom 14.11.2006