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Spätaussiedlerin klagt erfolgreich

Bescheinigung zugesprochen

Minden (WB). Das Verwaltungsgerichts Minden hat der Klage einer 75-jährigen Frau aus Hille (Kreis Minden-Lübbecke) stattgegeben, die eine Spätaussiedlerbescheinigung begehrt hatte.

Diese Bescheinigung dient dem Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft und berechtigt zum Empfang bestimmter staatlicher Leistungen.
Die Frau war 2005 mit ihrem heute 84-jährigen Ehemann aus Russland nach Deutschland übergesiedelt. Ihrem Ehemann war zuvor ein Aufnahmebescheid für die Einreise erteilt worden, in den die Frau als Ehegattin einbezogen worden war. Das Bundesverwaltungsamt wollte der Frau keine Spätaussiedlerbescheinigung ausstellen, weil das Zuwanderungsgesetz seit 2005 die Erteilung dieser Bescheinigung davon abhängig macht, dass ein eigener Aufnahmeantrag gestellt worden ist, was hier vor der Ausreise nicht erfolgt war.
Nachdem die Klägerin jetzt einen eigenen Aufnahmeantrag gestellt hat, liegen nach Auffassung des Gerichts alle Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Spätaussiedlerbescheinigung vor: Die Frau sei unstreitig Spätaussiedlerin, weil sie deutsche Volkszugehörige sei und im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland eingereist sei, urteilten die Richter. Nach Auffassung des Gerichts lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen, dass der eigene Aufnahmeantrag vor der Ausreise gestellt werden muss. Die Erteilung einer Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft könne zumutbarerweise nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Klägerin, die bereits jetzt Spätaussiedlerin sei, nach Russland zurückkehre, um von dort aus ein eigenes Aufnahmeverfahren durchzuführen. Ungeachtet dessen lägen mit Blick auf Schutz von Ehe und Familie auch die Voraussetzungen für die nachträgliche Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids an die Klägerin vor, ohne dass sie zuvor nach Russland zurückkehren müsse.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht Berufung und Revision zugelassen. Az.: 11 K 1155/06

Artikel vom 11.11.2006