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Abmahnung unzulässig

Gaststätte »Zur Linde« kein Einzelfall


Bielefeld/Gütersloh (WB/in). Die von einem Erfurter Anwalt an Hunderte von »Linde«-Gastwirten verschickte Forderung von 597,40 Euro Lizenzgebühren plus 81,43 Euro Anwaltskosten für die Nutzung des »Markennamens« war nicht zulässig. »Schon die Eintragung durch das Patentamt verstieß gegen Paragraph 8 des Markengesetzes«, erkärte gestern Franz-Josef Nolte, Firmenrechtsreferent der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen, auf Anfrage dieser Zeitung. Versuche, auf nicht ganz legalem Weg an das Geld anderer Leute zu kommen, gebe es jedoch immer wieder. Nolte erinnerte sich an einen ähnlichen Versuch mit dem Gasthaus-Namen »Zum Ochsen«. Trotzdem sei Sorgfalt bei der Auswahl eines Firmennamens angebracht. Bei der Eintragung ins Handelsregister werde nur überprüft, ob im selben Ort der gleiche Firmenname bereits existiere.
Der »Gaststätten- und Hotellerieverband Zur Linde« soll seine Mahnschreiben aufgegeben haben.
Stephanie Bickel, Rechtsberaterin der OWL-Handwerkskammer, macht darauf aufmerksam, dass sich mehrere Anwälte inzwischen darauf spezialisiert hätten, Firmen wegen ihres Internetauftritts abzumahnen. Im Blick hätten diese vor allem die Vielzahl der Vorschriften für das Impressum.

Artikel vom 09.11.2006