09.11.2006 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

Elfjährige missbraucht:
Täter erhält Haftstrafe

Angeklagter legte vor Gericht Geständnis ab

Bielefeld (hz). Wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes ist gestern der einschlägig vorbestrafte Artur L. (43) von der 4. Großen Strafkammer des Landgerichtes zu drei Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden.

Der aus der Untersuchungshaft vorgeführte Angeklagte hatte gestanden, sich in der Zeit vom 20. Januar dieses Jahres bis zum 1. April viermal an der zur Tatzeit elf Jahre alten Tochter einer Bielefelder Familie vergangen zu haben. Tatorte waren die Wohnung und der Wohnwagen der Gastgeber in Delbrück.
Artur L. hatte vergangenes Jahr im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Brackwede II Kontakt zur betroffenen Familie gefunden. Dort saß der Mann eine Haftstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ab, zu der er wegen Körperverletzung an Sozialamtsbediensteten und wegen Missbrauchs der eigenen Tochter verurteilt worden war.
Der Lebensgefährte der Mutter des später missbrauchten Mädchens hatte mit dem 43-Jährigen eine Zelle geteilt. Später holte die Frau den Angeklagten sogar zu so genannten begleiteten Ausgängen ab. Das Vertrauensverhältnis wurde schließlich so eng, dass die Bielefelder Familie Artur L. nach seiner Haftentlassung Obdach in der eigenen Wohnung anbot.
Zu den Taten war es stets gekommen, wenn Artur L. in Abwesenheit von Mutter und deren Lebensgefährten auf die Elfjährige und ihre jüngere Schwester aufpassen sollte. In einem Fall zeigte der 43-Jährigen dem minderjährigen Opfer in seinem Mobiltelefon gespeicherte Nacktbilder, in den anderen drei schwerwiegenderen Fällen bedrängte er die Elfjährige und berührte sie mehrfach unsittlich.
Die Große Strafkammer hielt dem Angeklagten zugute, dass er mit seinem frühzeitig vor dem Prozess abgelegten Geständnis dem heute zwölf Jahre alten Opfer eine Aussage vor Gericht ersparte. Zudem habe für Artur L. gesprochen, dass er sich schriftlich sowohl bei der Mutter als auch bei ihrer Tochter für die begangenen Taten entschuldigte. Doch angesichts der einschlägigen Vorstrafe wegen Missbrauchs der eigenen Tochter habe man nur eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängen können.

Artikel vom 09.11.2006