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Gericht stärkt Heimwerker

Versicherung muss für Wasserschaden aufkommen

Von Hubertus Hartmann
Paderborn (WB). Das Landgericht Paderborn hat eine für Mieter und Heimwerker wichtige Entscheidung getroffen und eine Versicherungsgesellschaft zur Übernahme eines Wasserschadens verurteilt.
Prozesserfolg: Rechtsanwalt Marcus Vockel.
Kai T. war Mieter einer Erdgeschosswohnung in Paderborn. Seine Nebenkostenpauschale enthielt auch einen anteiligen Beitrag zur Gebäudeversicherung. Mitte vergangenen Jahres installierte er in der Küche eine neue Einbauspüle. Den etwa zweieinhalb Jahre alten Flexschlauch für die Armatur schraubte er wieder an. Zwei Wochen später wurde das Malheur sichtbar: Feuchtigkeit stieg in den Wänden auf, der Fußboden hob sich an, die Spanplatten der Einbauschränke quollen auf, und selbst im Keller stand das Wasser - der Gesamtschaden belief sich auf 7700 Euro.
Diese Kosten forderte der Landwirtschaftliche Versicherungsverein Münster (LVM) nun von dem Mieter zurück. Der wiederverwendete Spülenschlauch sei erkennbar schadhaft gewesen, es handle sich um »billiges und ungeeignetes Schlauchmaterial«, und die Installation sei ein Fall für Fachleute, aber nicht für Hobbybastler, meinte die Assekuranz.
Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger stellte fest, dass der Schlauch selbst nach DIN geprüft, zugelassen und in Ordnung war. Kai L. habe jedoch die Überwurfmutter zu fest angezogen und damit überdreht. Zudem sei die Dichtung nicht ordnungsgemäß eingesetzt worden.
Der durch den tropfenden Spülenanschluss verursachte Schaden sei offenbar erst sehr spät bemerkt worden, da das Wasser durch die Installationsöffnungen und von dort aus auch noch unter die Fliesen gelaufen sei.
Die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Installation sei allenfalls fahrlässig, aber keineswegs grob fahrlässig, argumentierte der Paderborner Rechtsanwalt Marcus Vockel, der den Beklagten vertrat. Und nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beschränke sich die Haftung eines anteilig an der Gebäudeversicherung beteiligten Mieters auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. »Mein Mandant kann deshalb für den Wasserschaden nicht haftbar gemacht werden.«
Der Richter bewies ein Herz für Heimwerker und Hobbyhandwerker. Er schloss sich Vockels Rechtsauffassung an und stellte ausdrücklich fest: »Es ist allgemein üblich, dass Privatpersonen Wasseranschlüsse selbst anbringen - auch wenn sie keine ausgebildeten Installateure sind«. Eine fehlerhafte Montage mangels Fachkenntnissen oder entsprechenden Werkzeugs durch technische Laien sei keine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht.
Die LVM muss für den Schaden aufkommen und kann dafür nicht den Verursacher belangen. Az.: 4 O 38/06

Artikel vom 07.11.2006