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Wohneigentum
und Hartz IV


Kassel (dpa) Das Bundessozialgericht hat Wohnungsgrößen festgelegt, bis zu denen Hartz-IV-Empfänger Wohneigentum selbst nutzen dürfen. Die Kasseler Richter nannten gestern 120 Quadratmeter eine Standardgröße für eine vierköpfige Familie. Ist die Wohnung größer, seien ein Umzug in eine kleinere sowie eine Verwertung der Wohnung - also Verkauf oder Vermietung - zumutbar. Unterhalb dieser Größen gelte die Eigentumswohnung als »Schonvermögen« und müsse von den Sozialbehörden respektiert werden. Sei der Haushalt kleiner als vier Personen, reduziere sich der Wert um je 20 Quadratmeter pro Kopf. Die Richter bezogen sich auf Richtwerte des II. Wohnungsbaugesetzes. Demnach seien für eine einzelne Person 60 Quadratmeter angemessen. Az.: B 7b AS 2/05 R

Artikel vom 08.11.2006