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Stadt Bielefeld - Der Oberbürgermeister
Änderung der als Allgemeinverfügung erlassenen
Ausnahmegenehmigung zum Verbrennen von Hecken-, Strauch-
und Baumschnitt, Schlagabraum sowie schlagabraumähnlichen Abfällen in der Stadt Bielefeld
vom 23. 2. 2005
Artikel 1
Durch die Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes vom 12.05.2006 wurde die Zuständigkeit für die Zulassung von Ausnahmen zum Verbrennen von Schlagabraum im Wald auf den Landesbetrieb Wald und Holz NRW übertragen. Meine als Allgemeinverfügung erlassene Ausnahmegenehmigung zum Verbrennen von Hecken-, Strauch- und Baumschnitt, Schlagabraum sowie schlagabraumähnlichen Abfällen in der Stadt Bielefeld vom 23. 2. 2005 ändere ich daher wie folgt ab:
1)
2)
In der Überschrift wird das Wort »Schlagabraum« gestrichen.
Ziffer I SACHENTSCHEIDUNG:
a)

b)
In Nr.1 zweiter Spiegelstrich werden die Wörter »land- und forstwirtschaftlichen« durch das Wort »landwirtschaftlichen« ersetzt.
Nr. 2 wird gestrichen.
3)
Ziffer II NEBENBESTIMMUNGEN:
a)

b)
c)
Nach Nr. 1.5 werden die Wörter »Bei Schlagabraum nach Ziffer I Nr. 2 zusätzlich« gestrichen.
Nr. 1.6 wird gestrichen.
In Nr. 3 Satz 1 werden die Wörter »Schlagabraum und« und in Satz 3 die Wörter »Schlagabraum oder« gestrichen.
4)
Ziffer III HINWEISE:
a)





b)
Nr. 4 erhält folgende Fassung:
In Naturschutzgebieten und geschützten Biotopen nach § 62 Landschaftsgesetz gelten zusätzliche Verbote für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen. Neben der abfallrechtlichen Zulassung ist eine landschaftsrechtliche Befreiung bzw. Ausnahme durch das Umweltamt erforderlich.
Nach Nr. 5 wird folgende Nr. 6 eingefügt:
Das Verbrennen von Schlagabraum im Wald wird von dieser Ausnahmegenehmigung nicht erfasst. Für die Zulassung von Ausnahmen für das Verbrennen von Schlagabraum im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig. Anträge sind an dessen Forstdienststelle zu richten.
5)
Ziffer IV BEGRÜNDUNG:
Im letzten Satz werden die Wörter »sowie des Forstschutzes« gestrichen.
6)
Ziffer VII FUNDSTELLEN DER RECHTSVORSCHRIFTEN:
Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. 6. 1994 (SGV. NRW. 282), geändert durch Verordnung vom 12. 5. 2006 (GV. NRW. 2006 S. 212).
Artikel 2
Die Änderung der Allgemeinverfügung gilt am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben (§ 41 Abs.4 S. 4 VwVfG NRW).
Artikel 3
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld in Bielefeld Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb dieses Zeitraums bei der Bezirksregierung Detmold, Leopoldstr. 15, 32756 Detmold, erhoben wird.
Bielefeld, den 26. 10. 2006
i.V.
gezeichnet Moss
(Beigeordneter)
BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG
Die vorstehende Änderung der Allgemeinverfügung zum Verbrennen von Hecken-, Strauch- und Baumschnitt, Schlagabraum sowie schlagabraumähnlichen Abfällen in der Stadt Bielefeld wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Bielefeld, den 26.10.2006
i.V.
Moss
(Beigeordneter)

Artikel vom 03.11.2006