11.11.2006
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Hindernissen
Hierfür gibt es drei Möglichkeiten: Steht die Karambolage in direktem Zusammenhang mit dem Gebrauch des Autos (z.B. beim Suchen des Schlüssels in der Tasche), ist die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig. Anders, wenn die Besorgungen bereits im Kofferraum verstaut sind. Wird beim Zurückbringen der Transporthilfe ein Fahrzeug beschädigt, kommt die private Haftpflichtversicherung auf. Ist der Einkaufswagen aufgrund eines Materialfehlers umgekippt, haftet eventuell das Warenhaus.
In jedem Fall sollte der Besitzer des beschädigten Pkws ermittelt oder die Polizei alarmiert werden. Nur ein Zettel am Scheibenwischer reicht nicht.
Artikel vom 11.11.2006